Mobilität ohne Umwege

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

1) Voraussetzungen für die Anmietung eines Fahrzeugs

Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind, mindestens 21 bzw. 23 Jahre alt sind und seit mindestens 2 bzw. 3 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Weicht der Fahrer des Fahrzeugs vom Mieter ab, muss dieser persönlich (inkl. aller notwendigen Dokumente) zur Abholung erscheinen und im Mietvertrag mit aufgenommen werden. Wird das Fahrzeug von mehreren Personen geführt, wird für den oder die Zusatzfahrer eine zusätzliche Gebühr erhoben.
Bei Firmenanmietungen darf das Fahrzeug nur von den bei dem Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden.

2) Nutzung & Nutzungsbeschränkung des Fahrzeugs

Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten.
Bei LKW-/Transporter-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
Dem Mieter und Fahrer ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) unter Einfluss von Alkohol oder Drogen
b) zur Teilnahme an motor-sportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests und Fahrübungen
c) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
d) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten
e) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen
f) zur Weitervermietung
Der Mieter ist während der Mietzeit verpflichtet, das Fahrzeug fachgerecht zu nutzen, sowie den Motorölstand, den Kühlwassersstand und den Reifendruck zu überprüfen.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und vor unbefugten Dritten zu schützen.
Bei Cabriolets ist das Abstellen mit geöffnetem Verdeck nicht zulässig.
Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen der Autovermietung Tober untersagt. Zuwiderhandlungen werden dem Mieter pauschal mit 100,00 € in Rechnung gestellt.

3) Anmietung des Fahrzeugs

Bei Anmietung des Fahrzeugs sind der Vermieterin ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung) sowie eine gültige Fahrerlaubnis vorzulegen.

4) Zustand des Fahrzeugs & Fahrzeugüberprüfung bei Anmietung

Bei Fahrzeugübergabe an den Mieter ist dieser verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf äußere Schäden zu überprüfen und ggf. an die Vermieterin zu melden, sowie das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen.
Spätere Meldungen durch den Mieter können nicht akzeptiert werden.

5) Mietbeginn, Mietzeit & Verlängerung der Miete

Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung; bei Anlieferung beim Mieter gilt der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug die Vermietstation verlässt. Ein Miettag dauert 24 Stunden, angebrochene Miettage gelten als ganze Miettage. Eine frühere Rückgabe des Fahrzeugs als im Mietvertrag vereinbart entbindet den Mieter nicht von der Zahlung der vereinbarten Mietkosten.
Das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6) Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert. Weiter besteht eine Teilkaskoversicherung zur Abdeckung von Schäden an dem gemieteten Fahrzeug, die durch Diebstahl, Brand- oder Glasbruch entstehen, mit einer Selbstbeteiligung, die im Schadenfall vom Mieter zu tragen ist. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist dem Mietvertrag zu entnehmen.
Reifenschäden, soweit kein Materialfehler vorliegt und/oder technische Defekte, die durch Unachtsamkeit des Mieters oder des Fahrers verursacht werde, sind durch keine Versicherung abgedeckt. Für diese Schäden haftet der Mieter.

7) Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden am gemieteten Fahrzeug unbeschränkt.
Das gilt insbesondere für Schäden, die:
a) durch das Ladegut entstehen.
b) auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung durch die Ladung im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs entstehen.
c) durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsmaße des Fahrzeugs entstehen.
d) durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen.
e) durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen.
f) das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet, insbesondere durch Unfall, äußere Einwirkungen unbekannter Dritter, es sei denn, ein bekannter Dritter tritt in die Haftung verbindlich ein.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Fahrzeugschaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs vor Schadeneintritt, einer eventuellen Wertminderung, der Gutachterkosten, der Berge- und Abschleppkosten, der Rückholkosten bis zur Vermietstation und den Mietausfall.
Im Schadenfall behält sich die Vermieterin vor, dem Mieter eine Aufwandspauschale für Schäden in Höhe von 50,00€ in Rechnung zu stellen.

8) Begrenzung der Haftung des Mieters

Der Mieter kann seine Haftung für Unfall-, Reifen- und Glasbruchschäden begrenzen.
Dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag zwischen der Vermieterin und den Mieter.
Die Haftungsreduzierung – nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung – für Schäden durch äußere Einwirkungen, muss bereits bei Abschluss des Mietvertrags vereinbart sein.
Der Mieter und seine Fahrer verlieren ihre Rechte aus einer vereinbarten Haftungsreduzierung, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, insbesondere wenn:
a) die Schadenverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
b) Alkohol-, Drogen-, Medikamenten oder sonstiger Weise bedingte Fahrtüchtigkeit vorlag.
c) die Polizei nicht unverzüglich bei Schadeneintritt hinzugezogen wurde.
d) ein Unfall- oder Diebstahlschaden verspätet gemeldet wurde.
e) das Fahrzeug von anderen als im Mietvertrag genannten Personen, insbesondere solchen ohne gültige Fahrerlaubnis, geführt wurde.
Bei Miet-LKW/-Transportern und Mietfahrzeugen, deren Sicht nach hinten eingeschränkt ist gilt:
a) Das Rücksetzen des Mietfahrzeugs darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine
Person erfolgen, die sich seitlich hinter dem Fahrzeug befindet.
b) Setzt der Mieter oder ein anderer im Mietvertrag aufgeführter Fahrer das Mietfahrzeug ohne eine einweisende Person zurück und es wird hierdurch ein Schaden verursacht, haftet der Mieter unbeschränkt bis in Schadenhöhe an allen beschädigten Fahrzeugen und/oder Gegenständen.

9) Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin und ihre Mitarbeiter haften nur für grobes Verschulden, also für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch den Ausfall eines Fahrzeugs entstehen, ist in jeden Fall ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet die Vermieterin auch für fahrlässige Pflichtverletzungen.
Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter der Vermieterin, sind nach gesetzlich zulässiger Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.
Die Haftung der Vermieterin für zurückgelassene Gegenstände an und/oder im Fahrzeug ist ausgeschlossen.

10) Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter nicht anerkannt werden. Der Mieter hat der Vermieterin selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht inkl. einer Unfallskizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Adressen der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

11) Schaden, Verlust oder Diebstahl

Der Mieter hat der Vermieterin sofort sämtliche ihm überlassene Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug:
a) gestohlen wurde.
b) nicht mehr fahrbereit ist.
Der Mieter haftet unbeschränkt für den Verlust der ihm überlassenen Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel
bis zum Wiederbeschaffungswert.

12) Kraftstoff-/Stromkosten, Mautgebühren & Ordnungswidrigkeiten

Das Fahrzeug wird dem Mieter mit einem vollen Kraftstofftank übergeben.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit einem ebenso vollen Kraftstofftank zurückzugeben.
Der Mieter hat die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff selbst zu tragen.
Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters vollzutanken und zusätzlich eine Servicegebühr in Höhe von 10,00€ zu berechnen.
Ebenso trägt der Mieter alle anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs durch den Mieter anfallen.
Die Vermieterin ist bei anfallenden Gebühren aufgrund von Ordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsverstößen berechtigt, dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,90€ zu berechnen.

13) Wartung & Reparatur

Bei längeren Mietzeiten hat der Mieter nach Rücksprache mit der Vermieterin fällige Wartungsarbeiten in einer Fachwerkstatt vornehmen zu lassen und die anfallenden Kosten vorzulegen. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter von der Vermieterin gegen Vorlage eines prüffähigen Originalbelegs erstattet, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

14) Zahlung / Zahlungsbedingungen

Mietzahlungen für Langzeitmieten (28 Tage und länger) sind vom Mieter grundsätzlich im Voraus zu bezahlen.
Die Mietkosten für den vereinbarten Mietzeitraum sind vom Mieter bei Anmietung zu zahlen.
Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung sowie Schmierstoffe (ohne Kraftstoffe) ein.
Zuzüglich zu den Mietkosten ist bei Anmietung eine Kaution zu Sicherung aller aus dem Mietverhältnis entstehenden Ansprüche der Vermieterin zu zahlen.
Im Falle einer Abrechnung der Mietkosten mit einer Versicherung, muss der Mieter der Vermieterin eine Sicherungsabtretung unterzeichnen. Hierbei haftet der Mieter jedoch für die Ansprüche der Vermieterin, welche die Versicherung nicht übernimmt, egal ob dies seitens der Versicherung begründet oder unbegründet ist.
Sofern mit dem Mieter eine Zahlung auf Rechnung vereinbart ist, erfolgt der Rechnungsversand per E-Mail.
Für den Postversand einer Rechnung berechnet die Vermieterin eine Portogebühr in Höhe von 2,00€.
Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00€ je Mahnung berechnet.

15) Rückgabe des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt bei der Vermietstation, bei der er das Fahrzeug angemietet hat, innerhalb der Öffnungszeiten zurückzugeben.
Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurückgebracht, gilt das Fahrzeug in dem Zustand und zu dem Zeitpunkt zurückgegeben, in dem es die Vermieterin während der Geschäftszeiten vorfindet; der Mieter haftet bis zur Rücknahme durch die Vermieterin für jede, schuldunabhängige, Verschlechterung des Fahrzeugs.
Wird das Fahrzeug beim Mieter abgeholt, gilt der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug die Vermietstation erreicht, als Zeitpunkt der Rückgabe. Wird das Fahrzeug durch den Mieter bei einem Autohaus oder einer Kfz-Werkstatt zurückgegeben, gilt der Zeitpunkt als zurückgegeben, zu dem die Vermieterin über die Rückgabe informiert wird; der Mieter haftet bis zur Rücknahme durch die Vermieterin für jede, schuldunabhängige, Verschlechterung des Fahrzeugs.

16) Zustand des Fahrzeugs & Fahrzeugüberprüfung bei Rückgabe

Der Mietvertrag endet nicht automatisch, sobald der Mieter der Vermieterin die Fahrzeugschlüssel zurückgibt.
Der Mietvertrag ist erst abgeschlossen, wenn die Besichtigung des Fahrzeugs durch die Vermieterin durchgeführt wurde.

17) Datenschutzvereinbarung

Mieter und Fahrer sind damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten von der Vermieterin gespeichert werden und aus zwingenden Gründen weitergegeben werden können.
Weiteres entnimmt der Mieter der ausliegenden Datenschutzvereinbarung.

18) Rechts- und Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute im Sinne des Handelsrechts ist Kiel.

Autovermietung Tober | Eckernförder Straße 348 | 24107 Kiel

Telefon: 0431 / 9 82 82 82 | Fax: 0431 / 9 82 82 83
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